Verantwortlich: Maja Ramsauer
Bereitgestellt: 21.07.2022
Adressen der Kirchenpflege
Interessensbindungen
Die Kirchenpflege ist gemäss Gemeindegesetz §42 zur Offenlegung ihrer Interessensbindungen verpflichtet. Die Offenlegung basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration und liegt in der Verantwortung des einzelnen Behördenmitglieds. Die Interessenbindungen des Behördenmitglieds sind im persönlichen Profil (Klick auf Name) ersichtlich.